Gerät im Vorfeld der Kontrolle ausgetauscht worden sei (vgl. act. 07 022), steht nicht in Einklang mit der technischen Analyse, auf welche abzustellen ist und deren Ergebnisse auch die Beschuldigte bei Konfrontation nicht bestritt. Entgegen der Auffassung der ESBK (Berufungsbegründung S. 3) -8-