01 011 und 04 014), ergibt dies einen Betrag von Fr. 51'168.50. Dafür, dass das Gerät nicht während des gesamten Deliktzeitraums in Betrieb gestanden sei (vgl. dazu act. 07 022 im Verwaltungsstrafverfahren), gibt es keine Anhaltspunkte. Die Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten enthalten keine Hinweise auf eine konkrete Auswechslung des Geräts. Vielmehr gab die Beschuldigte an, dass das Gerät mindestens während des vorgeworfenen Tatzeitraums im Lokal gestanden habe (vgl. act. 04 011). Vor allem aber hat die technische Analyse ergeben, dass das Gerät während des analysierten Zeitraums nahezu täglich in Betrieb stand (vgl. act. 05 022 ff.). Die These der Beschuldigten, wonach das