71 Abs. 1 StGB und Art. 93 Abs. 1 VStrR auf eine dem Bund zufallende Ersatzforderung in Höhe des durch den Betrieb des Geldspielautomaten "U40023" von im Lokal "E." in T. erzielten Ertrags zu erkennen. Massgebend ist der von der ESBK in ihrer Strafverfügung vom 14. April 2021 genannte und zugunsten der Beschuldigten angenommene Zeitraum vom 30. März 2019 bis 20. November 2019 (vgl. S. 5, act. 07 029), nachdem die ESBK in der Überweisung vom 27. Mai 2021 bezüglich des angeklagten Sachverhalts auf den Strafbescheid (recte: Strafverfügung) gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR verwies. Auch die Vorinstanz ging von diesem Tatzeitraum aus (vorinstanzliches Urteil E. 7.2).