02 003 sowie 07 017 ff.). Die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte (vgl. zur Voraussetzung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert BGE 144 IV 285 E. 2.2) sind durch Vermischung in das Vermögen der Beschuldigten übergegangen und nicht mehr vorhanden. Somit ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB und Art. 93 Abs. 1 VStrR auf eine dem Bund zufallende Ersatzforderung in Höhe des durch den Betrieb des Geldspielautomaten "U40023" von im Lokal "E." in T. erzielten Ertrags zu erkennen.