2.3.2. Die Umstände, welche vorliegend die Ersatzforderung begründen, sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten. Die inkriminierte Widerhandlung besteht vorliegend darin, dass die Beschuldigte im Lokal "E." in T. mit dem Geldspielautomaten "U40023" mit darauf installierten Glücksspielen Spielbankenspiele ohne die dafür notwendige Konzession durchführte. Der am 3. Februar 2020 beschlagnahmte Tischautomat U40023 wurde mit Einziehungsbescheid der ESBK vom 26. August 2020 gegen den unbekannten Eigentümer eingezogen und vernichtet (vgl. act. 02 003 sowie 07 017 ff.).