2.1.3. Die Beschuldigte verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz (Berufungsantwort S. 3). 2.2. Die Einziehungsbestimmungen im StGB finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz erlangt worden sind (BGE 146 IV 201 E. 8.3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.1).