= Fr. 51'168.50 : 7.5 Monate Deliktszeitraum), was deutlich über den von der Beschuldigten angegebenen Fr. 500.00 bis Fr. 1'500.00 liege. Im Deliktszeitraum seien monatlich mindestens Fr. 9'240.00 (vgl. Juli 2019 mit am wenigsten Einnahmen) eingenommen worden, wobei die Hälfte davon (Fr. 4'620.00) als Minimalbetrag viel höher als die von der Beschuldigten angegebenen monatlichen Fr. 1'500.00 liege. Es rechtfertige sich somit, von einer Ersatzforderung zumindest in Höhe von Fr. 34'650.00 (Fr. 4'620.00 x 7.5) auszugehen (Berufungsbegründung der ESBK, Ziff. III.1). -6-