Sie begründete dies damit, dass der angebliche Austausch des Gerätes ausgeschlossen werden könne und somit keinen Anlass für eine Reduktion der Geräteeinnahmen gebe. Was die voraussichtliche Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung anbelange, könne die Beschuldigte unter Berücksichtigung des Grundeinkommens gemäss Skos-Richtlinien und von zusätzlichen Miet- und Krankenkassenkosten monatlich mindestens Fr. 2'200.00 bis 2'400.00 für die Rückzahlung aufbringen und somit die Ersatzforderung innerhalb von zwei Jahren bezahlen. Die Schulden seien nicht belegt. Der Beschuldigten sei es demnach möglich, die Ersatzforderung von Fr. 51'168.50 innert angemessener Frist zu begleichen.