Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei die Ersatzforderung herabzusetzen. Gestützt auf ihre Aussage, wonach sie mit dem Automaten einen monatlichen Gewinn zwischen Fr. 500.00 und Fr. 1'500.00 erwirtschaftet habe, sei ihr monatlicher Gewinn im Sinne eines Mittelwertes mit Fr. 1'000.00 zu beziffern. Ausgehend von einem Deliktszeitraum von rund 7.5 Monaten (30. März 2019 bis 20. November 2019) ergebe dies einen Gesamt-Deliktsbetrag von Fr. 7'500.00 (vorinstanzliches Urteil E. 7). 2.1.2. Die ESBK beantragte mit ihrer Berufung, die Beschuldigte habe dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 51'168.50, eventualiter in der Höhe von Fr. 34'650.00 zu bezahlen.