Sie führte dazu aus, dass unabhängig davon, ob der Aussage der Beschuldigten, das Gerät sei ausgewechselt worden, geglaubt werden könne, eine Reduktion der beantragten Ersatzforderung in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB angemessen erscheine. Die Beschuldigte weise aktuell ein Einkommen von Fr. 5'000.00 aus und verfüge über kein Vermögen und habe gemäss eigener Aussage Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.00. Vor diesem Hintergrund erscheine die beantragte Ersatzforderung von Fr. 51'168.50 als voraussichtlich uneinbringlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei die Ersatzforderung herabzusetzen.