1. Das vorinstanzliche Urteil ist lediglich von der ESBK (vgl. zu deren Legitimation vgl. Art. 134 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO) und nur teilweise in Bezug auf die Nebenfolgen (Höhe der Ersatzforderung) sowie die Kostenfolgen (Kosten des Verwaltungsverfahrens) angefochten worden. Damit ist es nicht vollumfänglich zu überprüfen. Der Schuldspruch, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sind in Rechtskraft erwachsen.