3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 15. August 2022 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 3.5. Die ESBK verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2022 auf eine Replik. Das Obergericht zieht in Erwägung: