A. hat dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 34'650.00 zu bezahlen. 2. A. hat die Spruchgebühr von CHF 5'530.00 und die Schreibgebühr von CHF 480.00, insgesamt CHF 6'010.00 zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt durch die ESBK. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich A. aufzuerlegen." -4- 3.2. Der Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 4. Juli 2022 das schriftliche Verfahren an. 3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Berufungsantwort vom 7. Juli 2022 die Gutheissung der Berufung unter Kostenfolge.