7. Die Beschuldigte hat die Spruchgebühr von CHF 2'840.00 und die Schreibgebühr von CHF 280.00, insgesamt CHF 3'120.00, zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt durch die Eidgenössische Spielbankenkommission. 8. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Die ESBK meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 1. April 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 15. Juni 2022 zugestellt. 3. 3.1. Die ESBK stellte mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 29. Juni 2022 folgende Anträge: " 1. A. hat dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 51'168.50 zu bezahlen. eventualiter