3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Bund eine Ersatzforderung von CHF 7'500.00 zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 36.00, insgesamt CHF 1'236.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 6. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 300.00 zu bezahlen