" 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 333 Abs. 1 StGB Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 28 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 120.00, d.h. CHF 3'360.00, und einer Busse von CHF 840.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. -3-