1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies am 27. Mai 2021 die Akten der ESBK an das Bezirksgericht Lenzburg zur Beurteilung mit dem Antrag, die Beschuldigte sei der Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen à Fr. 120.00, total Fr. 3'360.00, zu einer Busse von Fr. 840.00 sowie zu einer Ersatzforderung gegenüber dem Bund in der Höhe von Fr. 51'168.50 zu bestrafen. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 10. März 2022: