1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestrafte die Beschuldigte mit Strafbescheid vom 26. August 2020 wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen à Fr. 80.00, total Fr. 2'240.00, zu einer Busse von Fr. 560.00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, sowie zu einer Ersatzforderung gegenüber dem Bund in der Höhe von Fr. 51'168.50. Gegen den Strafbescheid erhob die Beschuldigte am 24. September 2020 Einsprache.