Der Beschuldigte weist stark schwankende Einkünfte auf, weshalb auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen ist. In diesem Sinne hat auch das Obergericht Zürich im Eheschutzentscheid für das Einkommen des Beschuldigten auf die letzten drei Jahre abgestellt, woraus sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 9'540.00 ergibt (vgl. eingereichter Eheschutzentscheid E. 5.1.6). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Abzüglich der im Entscheid festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen von gesamthaft Fr. 2'360.00 sowie eines Pauschalabzuges von praxisgemäss 20 % für Steuern, Krankenkasse und notwendige Berufsauslagen resultiert ein Tagessatz in Höhe von Fr. 180.00.