Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 600.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe unter Annahme des von ihr angenommenen leichten bis mittelschweren Verschuldens aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte gleich zwei Fahrzeugen deutlich zu nahe