14 Abs. 3 lit. a SVG). Indem der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Verkehrssituation und die Abstandsvorschriften bewusst bis auf rund zwei Fahrzeuglängen bzw. 10 Meter zum Fahrzeug von E. bzw. F. aufschloss, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksichtnahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Rheintalerstrasse geschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. - 10 -