3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Abstandsregel in Art. 34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Es ist davon auszugehen, dass die Abstandsregeln dem Beschuldigten bekannt waren, setzt die zum Führen eines Motorfahrzeugs notwendige Fahrkompetenz doch voraus, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit.