Gemäss der vorstehend erörterten Faustregel 1/6 Tacho bzw. 0.6 Sekunden liegt der Schwellenwert für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung bei einer um den Sicherheitsabzug bereinigten Geschwindigkeit von 70 km/h bei 11.67 Metern. Selbst unter Zugrundelegung eines für den Beschuldigten günstigen Abstandes von zehn Metern – G. und D. gingen demgegenüber beide teilweise von einem Abstand von weniger als einer Fahrzeuglänge aus – hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfach erfüllt, indem er über eine erhebliche Strecke bis auf zehn Meter zu den Fahrzeugen von E. und F. aufschloss.