Bei einer Nachfahrmessung mit einem geeichten Messgerät der Polizei wäre bei einem Messwert von bis zu 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 7 km/h vorzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VSKV-ASTRA). Es liegt auf der Hand, dass der Sicherheitsabzug bei einer bloss geschätzten Geschwindigkeit höher sein muss. Bei der unbestritten gebliebenen Geschwindigkeit von 80 km/h ist daher ein Sicherheitsabzug zugunsten des Beschuldigten von 10 km/h vorzunehmen.