3.2. Ausgehend vom vorstehend erstellten Sachverhalt war der Beschuldigte am 4. April 2021 mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs, als er auf der Rheintalstrasse den Fahrzeugen von E. und F. über mehrere hundert Meter bis auf maximal zwei Fahrzeuglängen aufgefahren ist (vgl. Ziffer 2 hiervor). Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Personenwagens, wozu auch der BMW X5 des Beschuldigten gehört, ist somit von einem eingehaltenen Abstand von maximal zehn Metern auszugehen.