90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur – zumindest bei auf der Autobahn und ausserorts gefahrenen Geschwindigkeiten – jedoch die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist für die Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1.8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden-Regel» bekannt (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art.