Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis schliesslich die Frage, ob die Aussagen des von der Polizei sowie von der Vorinstanz befragten F. infolge Verletzung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 147 StPO unverwertbar sind. Einerseits braucht darauf für das Beweisergebnis nicht abgestellt zu werden, denn der Beweis ist in Bezug auf den eingehaltenen Abstand bereits anderweitig erbracht. Andererseits ist weder ersichtlich, noch wird vom Beschuldigten geltend gemacht, inwiefern er aus den teilweise erheblich belastenden Aussagen von F. etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte.