Schlicht aus der Luft gegriffen ist schliesslich die Andeutung des Beschuldigten, die Vorinstanz sei in der Sache vorbefasst, weil G. dem Gerichtspräsidenten bekannt sei (vgl. Berufungserklärung S. 3). Der Beschuldigte führt dazu keinerlei konkrete Angaben an, sondern belässt es bei einer blossen Andeutung. Selbst wenn dem Gerichtspräsidenten die Person von G. bekannt wäre, z.B. aus früheren Verfahren, wäre dies noch weit davon entfernt, eine mögliche Befangenheit zu begründen. Es wurde denn auch gar kein Ausstandsbegehren gestellt.