27 und 30). Andererseits geht aus den Darstellungen des Beschuldigten nicht hervor, inwiefern entsprechende Aufzeichnungen einen von den Zeugenaussagen abweichenden Sachverhalt belegen würden. Dem Beschuldigten ist immerhin dahingehend beizupflichten, dass allein aussagengestützt rekonstruierte Verkehrsvorgänge zumeist ungenauer ausfallen, als wenn zusätzlich -7- technische Hilfsmittel das Beweisergebnis stützen. Diesen Ungenauigkeiten ist jedoch unter Anrechnung eines entsprechend grosszügiger bemessenen Sicherheitsabzuges ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ziffer 3.2 hernach).