Der Umstand, dass vorliegend keine technischen Beweismittel vorhanden sind, welche den Geschehensablauf dokumentieren würden, ist nicht entscheidend. Allein daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Einerseits bestehen keinerlei Hinweise für eine bewusste Fehlmanipulation der Fahrzeugkamera. Dass G. die bei der Anhaltung dem Beschuldigten vorgehaltenen Tatvorwürfe nachträglich auf den ungenügenden Abstand reduzierte, als er bemerkte, dass die Aufzeichnung nicht funktioniert hatte, spricht vielmehr für seine Aussage, dass ein technischer Defekt dafür verantwortlich war (vgl. GA act. 27 und 30).