Bezug auf Distanzschätzungen ein geschultes Auge verfügen. Schliesslich ist beiden Polizisten weder die Person des Beschuldigten bekannt, noch sind andere Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten vor Schranken und unter Wahrheitspflicht zu Unrecht mit dem Vorwurf des ungenügenden Abstands belasten sollten. Allein das pauschale Argument des Beschuldigten, wonach das Polizeifahrzeug für eine hinlänglich genaue Abstandsschätzung zu weit entfernt gewesen sei, vermag die hohe Qualität der Aussagen vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen, zumal sich der Beschuldigte selbst zu den Abständen mit keinem Wort geäussert hat (vgl. Plädoyer der Berufungsverhandlung S. 4).