Der anlässlich der Berufungsverhandlung befragte D. führte seinerseits aus, er sei im Tatzeitpunkt als Beifahrer von G. im Dienstfahrzeug unterwegs gewesen, als sie festgestellt hätten, dass ein BMW X5 in zügiger Fahrt vorwegfuhr. Um den Vorgang genauer zu beobachten, hätten sie aufgeschlossen und dabei gesehen, wie der Beschuldigte zunächst dem Fahrzeug von E., dann demjenigen von F. teilweise bis auf weniger als eine Fahrzeuglänge aufgefahren sei. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass der Abstand teilweise sogar maximal zwei Meter betragen habe. Es sei sehr knapp gewesen.