werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2 Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Zeugen D. sowie des Beschuldigten fand am 13. September 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: