3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). -3- 5. 5.1 Die Verfahrenskosten bestehend aus: a) der Anklagegebühr von CHF 900.00 c) der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 c) den Auslagen von CHF 47.50 Total CHF 2'447.50