2. Mit Urteil vom 12. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 und Art. 47 StGB verurteilt zu: einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 90.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00.