Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 SVG Die beschuldigte Person hat mehrfach vorsätzlich durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem sie einen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten hat.