Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.144 (ST.2022.5; StA.2021.2496) Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1977, von Trub, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Guido Hensch, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Sachverhalt des nach Einsprache zur Anklage erhobenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 26. Juli 2021 lautet wie folgt: Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 SVG Die beschuldigte Person hat mehrfach vorsätzlich durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem sie einen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten hat. Die beschuldigte Person führte am 04.04.2021, um 16.53 Uhr, den Personenwagen "BMW X5" / Kennzeichen aaa auf der Rheintalstrasse von Bad Zurzach kommend in Richtung Kaiserstuhl. Dabei schloss er auf einer Strecke von mehreren hundert Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h wissentlich und willentlich mehrfach so nahe auf den PW "BMW 320" / Kennzeichen bbb auf, dass keine Fahrzeuglänge Abstand mehr zwischen den beiden Fahrzeugen bestand. Nach dem Überholmanöver durch den Beschuldigten, Höhe Mellikon, schloss dieser Eingangs Rümikon wissentlich und willentlich auf den PW "Jeep Grand Jerokee" [recte: Cherokee] / Kennzeichen ccc auf, so dass teilweise keine Fahrzeuglänge Abstand mehr zwischen den Fahrzeugen herrschte. Die beschuldigte Person schuf durch den ungenügenden Abstand eine Kollisionsgefahr, indem sie bei einem plötzlichen Bremsmanöver des vorderen Fahrzeuges nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen/halten können. Dies war ihr bewusst, sie rechnete aber zumindest damit und nahm es billigend in Kauf. 2. Mit Urteil vom 12. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 und Art. 47 StGB verurteilt zu: einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 90.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). -3- 5. 5.1 Die Verfahrenskosten bestehend aus: a) der Anklagegebühr von CHF 900.00 c) der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 c) den Auslagen von CHF 47.50 Total CHF 2'447.50 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2 Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Zeugen D. sowie des Beschuldigten fand am 13. September 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Den mit Berufungserklärung gestellten Eventualantrag, er sei lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu verurteilen, hat er anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen (vgl. Plädoyer zur Berufungsverhandlung S. 1). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den zur Anklage erhobenen Sachverhalt zu Unrecht als erstellt erachtet, indem sie ohne objektive Beweismittel allein auf die Aussagen der Zeugen abgestellt habe (vgl. Berufungserklärung S. 2 ff.; Plädoyer zur Berufungsverhandlung S. 2 ff.). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 4. April um 16:53 Uhr auf dem Nachhauseweg vom Militärmuseum in Full nach V. auf der Rheintalstrasse von Bad Zurzach herkommend in Richtung Kaiserstuhl mit seinem BMW X5, Kontrollschild aaa, unterwegs war und dabei mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h mehrere hundert Meter hinter dem Personenwagen von E. (BMW 320, Kontrollschild bbb) herfuhr, diesen -4- überholte und anschliessend hinter F. (Jeep Grand Cherokee, Kontrollschild ccc) herfuhr, bis er kurz vor der Gemeindegrenze Fisibach von den Polizisten G. und D. angehalten wurde (GA act. 32 f.; Plädoyer der Berufungsverhandlung S. 2). Umstritten und zu prüfen sind indessen die Abstände, welche der Beschuldigte zu den beiden vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten hat. 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 2.3. 2.3.1. Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte auf den Personenwagen von E. und F. bis auf einen Abstand von maximal zwei Fahrzeuglängen aufgefahren ist. Abzustellen ist auf die schlüssigen und im wesentlichen Geschehensablauf übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizisten G. und D.. G. sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie seien auf Patrouillenfahrt von Bad Zurzach herkommend auf der Rheintalstrasse Richtung Kaiserstuhl unterwegs gewesen, als ihnen in 200 bis 300 Metern Distanz auf Höhe der Tankstelle zu Beginn der 80er-Strecke ein relativ zügig fahrendes Auto aufgefallen sei. Um den Vorgang genauer anzuschauen, hätten sie entschieden, aufzuschliessen. Eingangs Rekingen im 60er-Bereich hätten sie dann beobachtet, wie der BMW X5 dem vorausfahrenden Fahrzeug über mehrere hundert Meter relativ nahe aufgefahren sei, bevor er dieses schliesslich überholt habe. Im Bereich Rümikon, wo wieder Tempolimit 80 km/h gelte, sei er wieder auf ein weiteres Auto gestossen, das er zunächst nicht habe überholen können und dem er wiederum über längere Distanz nahe aufgefahren sei. Auf -5- dieser Höhe gehe es leicht abwärts, so dass man den Streckenverlauf nach Rümikon gut überblicken könne. Sie hätten wieder zum BMW X5 aufgeschlossen und nach der Kurve Rümikon, vor dem Lastwagen- parkplatz Fisibach, habe er wiederum zum Überholmanöver angesetzt, jedoch aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeuges wieder in die Kolonne einbiegen müssen. Danach hätten sie den BMW X5 sowie die beiden Fahrzeuge, denen er aufgefahren sei, ungefähr 200 bis 300 Meter vor dem Parkplatz Fisibach angehalten (GA act. 25 f.). Konkret zum Abstand des Beschuldigten zu den vorausfahrenden Fahrzeugen befragt, führte G. aus, dass er diesen beim ersten Auto auf maximal zwei Fahrzeuglängen, beim zweiten dann auf nur eine Fahrzeuglänge schätzen würde (GA act. 26). Der anlässlich der Berufungsverhandlung befragte D. führte seinerseits aus, er sei im Tatzeitpunkt als Beifahrer von G. im Dienstfahrzeug unterwegs gewesen, als sie festgestellt hätten, dass ein BMW X5 in zügiger Fahrt vorwegfuhr. Um den Vorgang genauer zu beobachten, hätten sie aufgeschlossen und dabei gesehen, wie der Beschuldigte zunächst dem Fahrzeug von E., dann demjenigen von F. teilweise bis auf weniger als eine Fahrzeuglänge aufgefahren sei. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass der Abstand teilweise sogar maximal zwei Meter betragen habe. Es sei sehr knapp gewesen. Sowohl er als auch G. hätten den Vorgang gut beobachten können, weil der Strassenverlauf an dieser Stelle kurvenreich und die Sichtverhältnisse gut gewesen seien. Zudem habe man im Dienstfahrzeug, einem VW T6, eine etwas erhöhte Sitzposition. Nachdem der Beschuldigte zum zweiten Mal zum Überholmanöver angesetzt habe, hätten sie dann gemeinsam entschieden, den Beschuldigten und die bedrängten Fahrzeuge anzuhalten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Damit haben beide Polizisten unabhängig voneinander, schlüssig sowie widerspruchsfrei ausgesagt, dass der Beschuldigte unterwegs auf der Rheintalstrasse den Fahrzeugen von E. und F. über mehrere hundert Meter bis auf maximal zwei Fahrzeuglängen aufgefahren sei. Die Beschreibungen der Vorgänge beider Polizisten weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf, zumal sie nebst dem jeweiligen Manöver jeweils auch die ungefähre Position auf der Strecke sowie die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen angeben konnten. Durch die zusätzliche Angabe der zeitlichen und räumlichen Dimensionen entsteht ein in sich stimmiges Bild des Geschehens, das sowohl nach den einzelnen Schilderungen für sich, aber auch im Abgleich miteinander keinerlei Widersprüche aufweist. Daraus erschliesst sich sodann nachvollziehbar, weshalb die Polizisten trotz anfänglicher Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten durch sukzessives Aufschliessen sowie aufgrund des Streckenverlaufs und der Sichtverhältnisse die einzelnen Vorgänge und die Abstände gut erkennen konnten. Hinzukommt, dass sowohl G. als auch D. über langjährige Berufserfahrung als Verkehrspolizisten und damit in -6- Bezug auf Distanzschätzungen ein geschultes Auge verfügen. Schliesslich ist beiden Polizisten weder die Person des Beschuldigten bekannt, noch sind andere Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten vor Schranken und unter Wahrheitspflicht zu Unrecht mit dem Vorwurf des ungenügenden Abstands belasten sollten. Allein das pauschale Argument des Beschuldigten, wonach das Polizeifahrzeug für eine hinlänglich genaue Abstandsschätzung zu weit entfernt gewesen sei, vermag die hohe Qualität der Aussagen vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen, zumal sich der Beschuldigte selbst zu den Abständen mit keinem Wort geäussert hat (vgl. Plädoyer der Berufungsverhandlung S. 4). 2.3.2. Auch die Übrigen mit Berufung vorgebrachten Einwände des Beschuldigten vermögen keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen der Zeugen zu erwecken. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist aus dem Umstand, dass es sich bei den Zeugen G. und D. um Polizisten handelt, nicht auf eine herabgesetzte Glaubwürdigkeit zu schliessen (vgl. Berufungserklärung S. 2). Vielmehr ist zu beachten, dass diese sich im Falle einer Falschaussage nicht nur einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit aussetzen, sondern darüber hinaus ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzen. Dass sich beide Polizisten ausserdem grundlos zu einem Blaulichteinsatz gegenüber einer ihr unbekannten Person veranlasst sehen sollten, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Besonders mit Bezug auf Verkehrsregelverstösse fällt – wie bereits ausgeführt – zudem ins Gewicht, dass beide befragten Polizisten, die seit mehreren Jahren als Verkehrspolizisten tätig sind (vgl. GA act. 25; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung über ein geschultes Auge für Distanzeinschätzungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 2.4). Der Umstand, dass vorliegend keine technischen Beweismittel vorhanden sind, welche den Geschehensablauf dokumentieren würden, ist nicht entscheidend. Allein daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Einerseits bestehen keinerlei Hinweise für eine bewusste Fehlmanipulation der Fahrzeugkamera. Dass G. die bei der Anhaltung dem Beschuldigten vorgehaltenen Tatvorwürfe nachträglich auf den ungenügenden Abstand reduzierte, als er bemerkte, dass die Aufzeichnung nicht funktioniert hatte, spricht vielmehr für seine Aussage, dass ein technischer Defekt dafür verantwortlich war (vgl. GA act. 27 und 30). Andererseits geht aus den Darstellungen des Beschuldigten nicht hervor, inwiefern entsprechende Aufzeichnungen einen von den Zeugenaussagen abweichenden Sachverhalt belegen würden. Dem Beschuldigten ist immerhin dahingehend beizupflichten, dass allein aussagengestützt rekonstruierte Verkehrsvorgänge zumeist ungenauer ausfallen, als wenn zusätzlich -7- technische Hilfsmittel das Beweisergebnis stützen. Diesen Ungenauigkeiten ist jedoch unter Anrechnung eines entsprechend grosszügiger bemessenen Sicherheitsabzuges ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ziffer 3.2 hernach). Schlicht aus der Luft gegriffen ist schliesslich die Andeutung des Beschuldigten, die Vorinstanz sei in der Sache vorbefasst, weil G. dem Gerichtspräsidenten bekannt sei (vgl. Berufungserklärung S. 3). Der Beschuldigte führt dazu keinerlei konkrete Angaben an, sondern belässt es bei einer blossen Andeutung. Selbst wenn dem Gerichtspräsidenten die Person von G. bekannt wäre, z.B. aus früheren Verfahren, wäre dies noch weit davon entfernt, eine mögliche Befangenheit zu begründen. Es wurde denn auch gar kein Ausstandsbegehren gestellt. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis schliesslich die Frage, ob die Aussagen des von der Polizei sowie von der Vorinstanz befragten F. infolge Verletzung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 147 StPO unverwertbar sind. Einerseits braucht darauf für das Beweisergebnis nicht abgestellt zu werden, denn der Beweis ist in Bezug auf den eingehaltenen Abstand bereits anderweitig erbracht. Andererseits ist weder ersichtlich, noch wird vom Beschuldigten geltend gemacht, inwiefern er aus den teilweise erheblich belastenden Aussagen von F. etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. 2.4. Zusammenfassend ist für das Obergericht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G. und D. erstellt, dass der Beschuldigte den Fahrzeugen von E. und F. über mehrere hundert Meter auf einen Abstand von maximal zwei Fahrzeuglängen aufgefahren ist. 3. 3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des -8- Bundesgerichts 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren, so dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregel- verletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur – zumindest bei auf der Autobahn und ausserorts gefahrenen Geschwindigkeiten – jedoch die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist für die Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1.8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden-Regel» bekannt (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). -9- 3.2. Ausgehend vom vorstehend erstellten Sachverhalt war der Beschuldigte am 4. April 2021 mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs, als er auf der Rheintalstrasse den Fahrzeugen von E. und F. über mehrere hundert Meter bis auf maximal zwei Fahrzeuglängen aufgefahren ist (vgl. Ziffer 2 hiervor). Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Personenwagens, wozu auch der BMW X5 des Beschuldigten gehört, ist somit von einem eingehaltenen Abstand von maximal zehn Metern auszugehen. Bei einer Nachfahrmessung mit einem geeichten Messgerät der Polizei wäre bei einem Messwert von bis zu 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 7 km/h vorzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VSKV-ASTRA). Es liegt auf der Hand, dass der Sicherheitsabzug bei einer bloss geschätzten Geschwindigkeit höher sein muss. Bei der unbestritten gebliebenen Geschwindigkeit von 80 km/h ist daher ein Sicherheitsabzug zugunsten des Beschuldigten von 10 km/h vorzunehmen. Gemäss der vorstehend erörterten Faustregel 1/6 Tacho bzw. 0.6 Sekunden liegt der Schwellenwert für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung bei einer um den Sicherheitsabzug bereinigten Geschwindigkeit von 70 km/h bei 11.67 Metern. Selbst unter Zugrundelegung eines für den Beschuldigten günstigen Abstandes von zehn Metern – G. und D. gingen demgegenüber beide teilweise von einem Abstand von weniger als einer Fahrzeuglänge aus – hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfach erfüllt, indem er über eine erhebliche Strecke bis auf zehn Meter zu den Fahrzeugen von E. und F. aufschloss. 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Abstandsregel in Art. 34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Es ist davon auszugehen, dass die Abstandsregeln dem Beschuldigten bekannt waren, setzt die zum Führen eines Motorfahrzeugs notwendige Fahrkompetenz doch voraus, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Indem der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Verkehrssituation und die Abstandsvorschriften bewusst bis auf rund zwei Fahrzeuglängen bzw. 10 Meter zum Fahrzeug von E. bzw. F. aufschloss, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksichtnahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Rheintalerstrasse geschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. - 10 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz der angefochtenen Schuldsprüche. Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 600.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe unter Annahme des von ihr angenommenen leichten bis mittelschweren Verschuldens aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte gleich zwei Fahrzeugen deutlich zu nahe aufgefahren ist, als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 4.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Bei stark schwankenden Einkünften ist auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.5). Das Berufungsgericht kann die Höhe des Tagessatzes erhöhen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstossen (BGE 144 IV 198). Während sich der Beschuldigte im Vorverfahren und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen äussern wollte, reichte er anlässlich der Berufungsverhandlung den ihn betreffenden Eheschutzentscheid des Obergerichts Zürich vom 2. September 2022, die Steuererklärung des Jahres 2020 sowie eine Auflistung seiner Verbindlichkeiten per 12. September 2022 ein. Dazu führte er aus, dass sein Einkommen als Immobilienmakler bei der J. allein - 11 - aus Provisionen bestehe und daher starken Schwankungen unterworfen sei. Für das Jahr 2022 gehe er von einem Einkommen von maximal Fr. 69'000.00 aus (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Der Beschuldigte weist stark schwankende Einkünfte auf, weshalb auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen ist. In diesem Sinne hat auch das Obergericht Zürich im Eheschutzentscheid für das Einkommen des Beschuldigten auf die letzten drei Jahre abgestellt, woraus sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 9'540.00 ergibt (vgl. eingereichter Eheschutzentscheid E. 5.1.6). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Abzüglich der im Entscheid festgesetzten Unterhalts- verpflichtungen von gesamthaft Fr. 2'360.00 sowie eines Pauschalabzuges von praxisgemäss 20 % für Steuern, Krankenkasse und notwendige Berufsauslagen resultiert ein Tagessatz in Höhe von Fr. 180.00. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen beläuft sich damit auf gesamthaft Fr. 5'400.00. 5. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'447.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert