Über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungen wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorliegenden Rückweisung und entsprechend dem neu zu fällenden Urteil neu zu entscheiden haben. - 10 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Mai 2022 wird – mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 – aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.