4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Dem Beschuldigten, der eine Berufungsantwort, jedoch keine Kostennote eingereicht hat, ist für den angemessenen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang von sechs Stunden zum Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu vergüten. Zuzüglich der pauschalen Auslagen von 3 % sowie der Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'500.00.