3.4. Zusammenfassend ist das vom Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung abgelegte Geständnis infolge unterbliebener Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht verwertbar. Da die Vorinstanz indessen in willkürlicher Feststellung des Sachverhalts nicht sämtliche vorhandenen und verwertbaren Beweismittel gewürdigt hat, ist das vorinstanzliche Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.