Da vorliegend die Kognition des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkt ist (vgl. Ziffer 1.1 hiervor), ist es dem Obergericht allerdings verwehrt, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen treten zu lassen. Entsprechend verbleibt nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im angefochtenen Punkt und dessen Rückweisung zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4; EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO).