mit keinem Wort auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt, die vorgängig abgehandelte Unverwertbarkeit des Geständnisses abzuhandeln. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich vor diesem Hintergrund als unvollständig und somit willkürlich. Da vorliegend die Kognition des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkt ist (vgl. Ziffer 1.1 hiervor), ist es dem Obergericht allerdings verwehrt, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen treten zu lassen.