Art. 3 Abs. 1 VRV zu erfüllen, sofern er sich denn rechtsgenüglich erstellen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 4). Die Vorinstanz hat sich damit sowie mit der in UA act. 11 als Beweismittel offerierten und an der Hauptverhandlung thematisierten Videoaufnahme zur Nachfahrmessung -9-