Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer b) nebst dem Vorwurf der Betätigung an seinem Mobiltelefon zur Last gelegt, im Tatzeitpunkt vom Normalstreifen nach links ausgeschwenkt zu haben und anschliessend mit einer Geschwindigkeit von 150-155 km/h für ca. 300 Meter auf der Leitlinie in der Fahrbahnmitte gefahren und bei Km 38.200 wieder auf die Normalspur eingeschwenkt zu haben. Dieser Sachverhalt alleine wäre grundsätzlich bereits geeignet, den Tatvorwurf von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV zu erfüllen, sofern er sich denn rechtsgenüglich erstellen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 4).