unbestritten nicht erfolgt, was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen kann. Da keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO in Frage steht, ist das in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgte Geständnis des Beschuldigten nicht verwertbar. 3.3.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist im angefochtenen Punkt jedoch aus anderen Gründen aufzuheben: