Aus Sicht der Polizisten war der Beschuldigte bereits Tatverdächtiger einer Verkehrsregelverletzung und damit Schutzsubjekt der in Art. 158 StPO verankerten Belehrungspflicht. Dass die Polizisten den Beschuldigten nicht vorgängig entsprechend belehren konnten, kann ihnen vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal der Beschuldigte sich äusserte, noch bevor sie überhaupt ein Wort an ihn richten konnten (UA act. 3 und 33). Dennoch wäre es ihnen möglich sowie zumutbar gewesen, ihn anschiessend auf seine Rechte hinzuweisen und zumindest rudimentär zur Sache und seinem Geständnis zu befragen, zumal die Äusserungen auch Eingang in den Polizeibericht gefunden haben (UA act. 3). Beides ist