Das Geständnis des Beschuldigten ist somit mangels vorgängiger Belehrung in Unkenntnis seiner Rechte erfolgt. Dass der Beschuldigte auch nach vorgängiger Belehrung ein entsprechendes Geständnis abgelegt hätte, ist nicht leichthin anzunehmen, zumal er an seiner formellen Einvernahme am 13. Dezember 2021 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. UA act. 8; GA act. 53 f.). Ein freiwilliger Verzicht auf die entsprechenden Schutzvorschriften liegt unter den vorliegenden Umständen gerade nicht vor (vgl. SALZMANN/MUTTI/FRITZ, a.a.O., S. 201).