Die Kontaktaufnahme mit der Polizei ist damit nicht auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgt. Der Anhaltung lag auch keine anlasslose Kontrolle oder bloss eine informelle Abklärung zugrunde. Seine Aussagen sind in diesem Kontext und als Reaktion auf die -8- Anhaltung zu würdigen, weshalb gerade keine Spontanäusserung vorliegt, die unter – hier nicht vorliegenden – Umständen auch ohne vorgängige Belehrung verwertet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.6).