Gestützt auf den Polizeirapport vom 6. Januar 2022 sowie die für glaubhaft befundenen Aussagen des Polizisten C. ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Anhaltesituation den Polizisten beim Herantreten ans Fahrzeug eröffnet hat, am Handy gewesen zu sein und eine Adresse eingetippt zu haben (vgl. Ziffer 3.3 hiervor). Diesen Aussagen des Beschuldigten ist die Anhaltung mittels Matrix «Polizei, bitte folgen» und damit eine polizeiliche Intervention aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten vorangegangen (vgl. UA act. 33). Die Kontaktaufnahme mit der Polizei ist damit nicht auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgt.