Darunter werden in der Lehre gemeinhin Äusserungen verstanden, die ausserhalb einer formellen Einvernahme «aus freien Stücken» oder sonst «ungefragt» und spontan erfolgen. Die Äusserung wurde staatlicherseits nicht provoziert, d.h. sie stellt keine Reaktion auf staatliches Handeln oder Fragen dar und begründet in der Regel erst einen Tatverdacht (vgl. SALZMANN/MUTTI/FRITZ, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199- 205, S. 200; DAPHINOFF, a.a.O., S. 359).